Neukundengutschein über 10€
Einen Wertgutschein im Wert von 10 € bekommen Sie bei Anforderung eines Angebotes.
Weiterempfehlen lohnt sich!
Bei Vertragsabschluss nach einer Empfehlung bekommt der Empfehler 50% Rabatt auf seine nächste Rechnung.
Urteile
Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) (November 2014)
Mit BMF-Schreiben vom 14.11.2014 hat das Bundesministerium für Finanzen Verfahrensanweisungen zu den aktuellen Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) erlassen.
Das BMF-Schreiben kann über den nachfolgenden Link aufgerufen werden:
Umsatzsteuer bei Dinner-Shows (07.05.2013)
Umsatzsteuer bei Dinner-Shows
Nach dem BFH-Urteil vom 10.01.2013 ist das Angebot einer Dinner-Show als einheitliche Leistung zu sehen. Diese unterliegt insgesamt dem Regelsteuersatz, also mit 19 % der Umsatzsteuer.
Das oberste Gericht betont in seiner Entscheidung, dass auch mit dem Argument, dass zwei gesonderte Leistungen vorliegen, eine Aufteilung der Leistung nicht gegeben ist. Die künstlerischen Aspekte sind von den Verpflegungskomponenten nicht abgrenzbar, so dass die für die künstlerischen Leistungen in Frage kommende ermäßigte Besteuerung nicht zum Tragen komme.
(Quelle: Infobrief b.b.h. / Ausgabe 05.2013)
Job-Tickets: Bei Jahreskarten entsteht der geldwerte Vorteil bereits im Zeitpunkt der Ausgabe (22.03.2013)
Job-Tickets: Bei Jahreskarten entsteht der geldwerte Vorteil bereits im Zeitpunkt der Ausgabe
Sofern der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern durch Vereinbarung mit einem Verkehrsbetrieb das Recht zum Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (JobTicket) einräumt, fließt der geldwerte Vorteil den Arbeitnehmern bereits in dem Zeitpunkt zu, in dem sie die Jahresnetzkarten erwerben.
Entsprechend fließt denjenigen, die das Bezugsrecht nicht ausüben und keine Jahresnetzkarte erwerben, kein Arbeitslohn zu. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden. Für die Frage des Zuflusszeitpunktes spielt es dabei keine Rolle, ob der Arbeitnehmer monatlich einen Eigenanteil zahlen muss oder ob das Recht der Arbeitnehmer zum Erwerb des Job-Tickets ausdrücklich von der Zahlung des monatlichen Grundbetrages durch den Arbeitgeber abhängt.
Beachten Sie: Da der geldwerte Vorteil mit dem Erwerb der Jahreskarte zufließt und keine Umlage auf die einzelnen Monate erfolgt, kommt die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR regelmäßig nicht zum Zuge. Die Freigrenze ist nach den Bestimmungen in den Lohnsteuerrichtlinien allerdings anwendbar bei der monatlichen Überlassung einer Monatsmarke oder einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Job-Ticket, das für einen längeren Zeitraum gilt.
Vorteilsbewertung Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Deshalb besteht der geldwerte Vorteil nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht bereits in der Differenz zwischen dem üblichen Verkaufspreis einer vergleichbaren Jahreskarte am Abgabeort und den Aufwendungen der Arbeitnehmer. Vielmehr sind doch die üblichen Preisnachlässe vorteilsmindernd zu berücksichtigen, die der Verkehrsbetrieb im Rahmen eines Jobticketprogramms den Arbeitnehmern gewährt.
BFH-Urteil vom 14.11.2012, Az. VI R 56/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 130630
(Quelle: Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung / Im April 2013)
Für Arbeitgeber - In welchen Fällen führt die Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn? (03.09.2012)
In welchen Fällen führt die Übernahme von Bußgeldern durch den
Arbeitgeber zu Arbeitslohn?
Übernimmt der Arbeitgeber die Bußgelder der bei ihm angestellten Lkw-Fahrer für die Überschreitung von Lenkzeiten und die Unterschreitung von Ruhezeiten, liegt nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Nach Ansicht der Finanzrichter handelt es sich hierbei nämlich um einen erheblichen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, der in seinen Auswirkungen großen Einfluss auf die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer hat.
Entscheidend war im Urteil die Klassifizierung als schwerwiegender Verstoß. Hätte das Finanzgericht Köln die Lenkzeitüberschreitung und die Unterschreitung von Ruhezeiten nämlich „nur“ als geringfügigen Verstoß eingestuft, hätte es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn gehandelt.
Einen geringfügigen Verstoß nimmt der Bundesfinanzhof beispielsweise an, wenn ein Paketzustelldienst Verwarnungsgelder, die wegen Verletzung des Halteverbots verhängt wurden, im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit übernimmt.
Revision abhängig
Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist die Revision anhängig. In der Revision wird der Bundesfinanzhof hoffentlich klären, ob die Übernahme von Bußgeldern für erhebliche Verkehrsverstöße steuerpflichtiger Arbeitslohn ist und – wenn ja – nach welchen Kriterien sich Verkehrsverstöße als geringfügig oder erheblich einstufen lassen.
FG Köln, Urteil vom 22.09.2011, Az. 3 K 955/10, Rev. BFH Az. VI R 36/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 120230; BFH-Urteil vom 07.07.2004, Az. VI R 29/00
(Quelle: Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung / Im September 2012)
Für Arbeitgeber - Steuerliche Behandlung von Schulprojekten (23.04.2012)
Bei Schulprojekten, wie "Der Soziale Tag", arbeiten Schüler einen Tag in Unternehmen oder Privathaushalten. Aus Vereinfachungsgründen können die gespendeten Gehälter beim Arbeitslohn außer Ansatz bleiben.
Die Vergütungen, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, sind von den Arbeitgebern an die jeweilige Einrichtung zu überweisen. Darauf haben sie die obersten Finanzbehörden der Länder verständigt. Da die Vergütung nicht als Spende berücksichtigt werden dürfen, müssen die Vereine sicherstellen, dass keine Spendenbestätigungen ausgestellt werden.
(OFD Magdeburg vom 12.01.2012, Az. S 2332-81-St225, unterwww.iww.de Abruf-Nr. 121037, Quelle: IWW-MandantenMail kompakt 05.2012 / Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung im Mai 2012)
Für Unternehmer: Zur Steuerschuldnerschaft aus Vorausrechnungen (27.01.2012)
Zur Steuerschuldnerschaft aus Vorausrechnungen
Hat der Unternehmer Umsatzsteuer in einem Dokument offen ausgewiesen, so schuldet er diese ggf. wegen unrichtigem oder unberechtigtem Steuerausweis.
Der Bundesfinanzhof hat hierzu jüngst geurteilt, eine nicht zu Steuerschuldnerschaft führende "Vorausrechnung" oder "Pro-forma-Rechnung" liege nur vor, wenn sich auf den ersten Blick ergibt, dass über eine noch nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird.
Im Streitfall enthielten die Dokumente aber die Bezeichnung „Rechnung“ und aufgrund des Textes „Rechnungsbetrag zahlbar sofort ohne Abzug“ wurde zudem vordergründig der Eindruck erweckt, die Leistung sei bereits erbracht worden. Daher ließ der Bundesfinanzhof letztlich keine Zweifel an einer Steuerschuldnerschaft aufkommen.
Hinweis: Im Zuge der Entscheidung ist in der Praxis insbesondere bei „rechnungsähnlich“ aufgebauten Dokumenten darauf zu achten, dass sie als Angebot, Kostenvoranschlag, Vorausrechnung oder Pro-formaRechnung bezeichnet werden. Denkbar sind jedoch auch andere textliche Klarstellungen, demzufolge erkennbar über eine noch nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird.
(BFH-Urteil vom 07.04.2011, Az. V R 44/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112997)= (Quelle: Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung / Im Februar 2012)
Für Unternehmer: Anlage EÜR: Abgabe ist verpflichtend (24.01.2012)
Anlage EÜR: Abgabe ist verpflichtend
Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass Betriebsinhaber, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, der Einkommensteuererklärung eine Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beifügen müssen.
Dieser Vordruck – von der Finanzverwaltung als Anlage EÜR bezeichnet – sieht eine standardisierte Aufschlüsselung der Betriebseinnahmen und –ausgaben vor. In dem Verfahren ging es im Endeffekt um die Frage, ob für die Abgabeverpflichtung eine bloße Rechtsverordnung ausreichend ist oder ob die Abgabepflicht vielmehr im Einkommensteuergesetz hätte geregelt werden müssen. Im Gegensatz zur Vorinstanz (Finanzgericht Münster) vertritt der Bundesfinanzhof die Auffassung, dass die Abgabepflicht durch die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung wirksam begründet worden ist.
Hinweis: Liegen die Betriebseinnahmen unter der Grenze von 17.500 EUR, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle der Anlage EÜR eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird.
(BFH-Urteil vom 16.11.2011, Az. X R 218/09, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 114272)
(Quelle: Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung / Im Februar 2012)
Für alle Steuerpflichtigen (17.04.2013)
Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei nur pauschaler Zahlung
Leistet der Mieter einer Dienstwohnung an den Vermieter monatliche pauschale Zahlungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, handelt es sich nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht um steuerbegünstigte Aufwendungen für Handwerkerleistungen.
Dies gilt zumindest dann, wenn die Zahlungen unabhängig davon erfolgen, ob und ggf. in welcher Höhe der Vermieter tatsächlich Reparaturen an der Wohnung des Mieters in Auftrag gibt. Hiervon zu unterscheiden sind die Jahresabrechnungen für Wohnungseigentümer, die tatsächliche Handwerkerleistungen enthalten. Diese sind anteilig auf die Eigentümer der Wohnungen zu verteilen und können auch steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechend verhält es sich bei der Nebenkostenabrechnung des Vermieters.
Zum Hintergrund
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens
jedoch 1.200 EUR im Jahr.
Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt. Die Rechnung und der Zahlungsbeleg müssen dem Finanzamt auf Nachfrage vorgelegt werden. Eine Barzahlung ist somit nicht begünstigt.
(BFH-Urteil vom 05.07.2012, Az. VI R 18/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 123524, DStV, Mitteilung vom 21.11.2012/Quelle: Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung / Im Januar 2013)
Für Unternehmer - Zur Nachweispflicht von Bewirtungsaufwendungen in einer Gaststätte (07.11.2012)
Zur Nachweispflicht von Bewirtungsaufwendungen in einer Gaststätte
Die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen müssen den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten, sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge handelt. So lässt sich eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf den Punkt bringen.
Zum Hintergrund
Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass sind zu 70% als Betriebsausgaben abzugsfähig. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen:
- Ort und Datum der Bewirtung
- Höhe der Aufwendungen
- Teilnehmer und
- Anlass der Bewirtung
Wenn die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden hat, genügen neben der Rechnung Angaben zum Bewirtungsanlass und zu den Teilnehmern. Rechnungen über 150 EUR müssen zudem den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten.
Großzügige Sichtweise der Vorinstanz nicht haltbar
Im entschiedenen Fall vertrat das Finanzgericht Düsseldorf bei einer Gaststättenbewirtung die Meinung, dass es der Abzugsfähigkeit nicht entgegensteht, wenn die Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten, die wirtschaftliche Belastung aber durch entsprechende Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen wird. Dies sah de Bundesfinanzhof jedoch anders und verweigerte den Abzug als Betriebsausgaben.
Hinweis: In der Praxis ist bei Gaststättenbewirtungen über 150 EUR zwingend darauf zu achten, dass der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen durch den Gaststätteninhaber oder seinen Bevollmächtigten auf der Rechnung vermerkt wird. Ein Eigenbeleg reicht insofern nicht aus.
(BFH-Urteil vom 18.04.2012, Az. X R 57/9, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 122838)
(Quelle: iww / Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung / November 2012)
Für Arbeitgeber - Pauschale Zuschläge bei Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bei Einzelabrechnung steuerfrei (04.05.2012)
Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bei Einzelabrechnung steuerfrei
Pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachte Arbeit leistet, sind nur dann steuerfrei, wenn sie nach dem einvernehmlichen Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden.
So lässt sich eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf den Punkt bringen. Die einzelnen Zuschläge sind jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung zu errechnen, somit regelmäßig spätestens zum Jahresende bzw. beim früheren Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. Stimmen die Pauschalzahlungen mit den ermittelten steuerfreien Zuschlägen nicht überein und wurden weniger zuschlagspflichtige Stunden geleistet, ist die Differenz nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Hinweis: Auf die Einzelabrechnung kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit zu erbringen sind und die pauschal geleisteten Zuschläge so bemessen sind, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten auf das Jahr bezogen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen.
BFH-Urteil vom 08.12.2011, Az. VI R 18/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 120523)
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer - Geldwerter Vorteil entsteht bereits mit der Ausgabe des verbilligten Job-Tickets (21.02.2012)
Geldwerter Vorteil entsteht bereits mit der Ausgabe des verbilligten
Job-Tickets
Gibt der Verkehrsbetrieb aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber das vom Arbeitgeber bezuschusste Job-Ticket als Jahreskarte aus, fließt der geldwerte Vorteil den Arbeitnehmer nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz bereits mit der Ausgabe der Fahrkarte zu.
Da keine Umlage auf die einzelnen Monate erfolgt, kommt die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR regelmäßig nicht zum Zuge.
Ein Unternehmen hatte im Urteilsfall mit einem Verkehrsverbund eine Vereinbarung über die Ausgabe von Job-Tickets als Jahreskarten geschlossen. Nach der vereinbarten Regelung zahlte der Arbeitgeber einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 5,92 EUR je Arbeitnehmer an die Verkehrsbertriebe. Zusätzlich zahlten die Arbeitnehmer monatlich einen Eigenanteil. Da der Zuschuss unter der monatlichen Freigrenze von 44 EUR lag, behandelte der Arbeitgeber den Zuschuss als steuerfreien Sachbezug.
Das sahen das Finanzamt und in der Folge das Finanzgericht Rheinland-Pfalz jedoch anders: Die verbilligte Abgabe der Jahreskarten bleibt nicht steuerfrei, weil der geldwerte Vorteil den Arbeitnehmern mit der Ausgabe des Job-Tickets insgesamt zufließt und die monatliche Freigrenze im Zeitpunkt des Erwerbs der Jahreskarte überschritten ist. Dabei ist unerheblich, dass nach den Zahlungsmodalitäten mit den Verkehrsbetrieben der Arbeitgeber die Zuschüsse nicht jährlich, sondern monatlich zahlt.
Hinweis: Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Praxishinweis: Wenn ein Jahres-Ticket allerdings aus einzelnen monatlichen Fahrberechtigungen besteht, ist die monatliche Sachbezugsfreigrenze nach den Bestimmungen in den Lohnsteuer-Richtlinien anwendbar.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2011, Az. 3 K 2579/09, Rev. BFH Az. VI R 56/11 unter www.iww.de Abruf-Nr. 114093
(Quelle: IWW Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung / März 2012)
Für alle Steuerpflichtigen: Gartenarbeit als Handwerkerleistungen abziehbar (26.01.2012)
Gartenarbeit als Handwerkerleistungen abziehbar
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (20 % der Aufwendungen, maximal 1.200 EUR) kann nach Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses gewährt werden – und zwar unabhängig davon, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.
Die zunächst geltend gemachte Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR ) war den Klägern für die Erd- und Pflanzarbeiten in erster Instanz zu Recht versagt worden, weil die Arbeiten über die übliche hauswirtschaftlich geprägte Pflege eines Gartens deutlich hinausgingen. Allerdings hat der Bundesfinanzhof den Klägern für die Erd- und Pflanzarbeiten sowie für die damit im Zusammenhang stehende Errichtung einer Stützmauer die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zugesprochen.
Hinweis: Handwerkerleistungen sind nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Hingegen sind Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines „Haushalts“, als einen Neubau betreffen, nicht begünstigt. Handwerkerleistungen im vorhandenen Haushalt, zu dem auch der stets vorhandene Grund und Boden gehört, dagegen schon – so der Bundesfinanzhof.
(BFH-Urteil vom 13.07.2011, Az. VI R 61/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 114211)
(Quelle: Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung / Im Februar 2012)