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Aktuelles
Neue GWG-Regelung (November 2017)
Der Gesetzgeber hat in zwei Gesetzen zu den GWG-Regelungen Neuerungen eingeführt: im Bürokratieentlastungsgesetz und im Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz. Mit einer einheitlichen Übergangsregelung werden alle Neuerungen ab dem Jahr 2018 (Anschaffung, Herstellung, Einlage) zur Anwendung gebracht.
Neue GWG-Obergrenze
Statt bisher 410 EUR werden künftig 800 EUR festgelegt. Bis zu diesem Grenzwert kann eine Sofortabschreibung als Wahlrecht erfolgen. Die Abschreibung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes ist weiterhin möglich. Auch die wahlweise Behandlung als Sammelposten "Poolabschreibung" ist gegeben, wobei das freie eingeschränkte Wahlrecht weiterhin Bedeutung findet. Wird nur ein Wirtschaftsgut in der Poolabschreibung berücksichtigt, kann für weitere Wirtschaftsgüter das Wahlrecht zur Sofortabschreibung nicht mehr zur Anwendung gebracht werden.
Neue GWG-Untergrenze
Statt bisher 150 EUR werden künftig 250 EUR als Untergrenze für die GWG-Regelung bestimmt. Das bedeutet, dass bei Überschreiten des Grenzwertes eine Erfassung in einem laufend zu führenden Verzeichnis zu erfolgen hat. Der Wert bestimmt damit die Aufzeichnungspflichten für geringwertige Wirtschaftgüter. Wird der Wert nicht überschritten, kann auch Sofortaufwand gebucht werden. Andernfalls muss die Entscheidung zur Sofortabschreibung, Sammelposten oder Abschreibung über die Nutzungsdauer erst nach Erfassung in einem Verzeichnis getroffen werden.
Anpassung der Poolabschreibung
Der untere Grenzwert zur Erfassung im Sammelposten wurde entsprechend angepasst, so dass das Wahlrecht zur gleichmäßigen Verteilung auf fünf Jahre von mehr als 250 EUR bis 1000 EUR möglich ist. Der obere Grenzwert wurde bisher nicht vom Gesetzgeber weiterentwickelt.
Zusätzliche Wahlrechte nutzen
Im Zusammenhang mit GWG und Sammelposten können noch höhere Grenzwerte genutzt werden, wenn vorab (vor dem Anschaffungsjahr) ein Investitionsabzugsbetrag abgezogen wird. Durch die Möglichkeit der Kürzung der Anschaffungskosten und Herstellungskosten um 40 Prozent im Anschaffungsjahr, können höhere Anschaffungen den GWG- und Sammelpostenregelungen zugeführt werden. Dies ist seit dem Veranlagungsjahr 2016 besonders günstig geworden, weil die Funktion des Wirtschaftsgutes nicht mehr beschrieben werden muss und die einzelnen Anschaffungskosten oder Wirtschaftgüter nicht mehr angegeben werden müssen. Nach wie vor kann auch für ein GWG oder einen Sammelposten-Fall der Investitionsabzugsbetrag unter weiteren Voraussetzungen beansprucht werden.
Keine grundsätzlichen Änderungen
Für die Wahlrechte im Zusammenhang mit GWG oder Sammelposten muss nach wie vor ein selständig nutzungsfähiges, abnutzbares Wirtschaftsgut vorliegen. Die zu beachtenden Werte sind als Nettowerte zu verstehen.
(Quelle: b.b.h. Infobrief - 11/2017)
Schwelle bei geringwertigen Wirtschaftsgütern soll auf 800 EUR steigen (Mai 2017)
Die Bundesregierung hat sich auf die Anhebung der Schwelle für geringwertige Wirtschaftsgüter geeinigt. Statt bislang 410 EUR sollen ab 2018 Anschaffungen bis zu einem Wert von 800 EUR sofort abgeschrieben werden können. Der Bundestag und der Bundesrat müssen diesen Plänen aber noch zustimmen.
Hintergrund: Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare und bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzungsfähig sind (z. B. ein Laptop). Bei der Prüfung der Schwelle von derzeit 410 EUR wird immer auf den Nettowert abgestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht. So ist z. B. auch bei Anschaffungen im Rahmen der Vermietungseinkünfte auf die Nettowerte abzustellen.
Quelle: BMWi, Mitteilung vom 7.3.2017
Quelle: IWW; Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung 05/2017
Ab 2017 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 8,84 EUR (November 2016)
Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1.1.2017 von 8,50 EUR auf 8,84 EUR brutto je Zeitstunde erhöht. Die Bundesregierung hat eine entsprechende Verordnung beschlossen und folgt damit dem Vorschlag der Mindestlohnkommission aus Juni 2016.
Hintergrund: Nach § 11 des Mindestlohngesetzes kann die Bundesregierung die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verbindlich machen.
Übergangsregeln weiterhin zu beachten
Das Mindestlohngesetz sieht vor, dass bis zum 31.12.2017 abweichende tarifvertragliche Regelungen dem Mindestlohn vorgehen. Dabei müssen die Tarifvertragsparteien repräsentativ sein und der Tarifvertrag für alle Arbeitgeber und Beschäftigten in der Branche verbindlich gelten. Das betrifft die Fleischwirtschaft, die Branche Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie sowie Großwäschereien. Ab dem 1.1.2017 müssen diese Tarifverträge mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 EUR vorsehen.
Für Zeitungszusteller gilt ab dem 1.1.2017 ebenfalls ein Mindestlohn von 8,50 EUR.
Merke: Ab dem 1.1.2018 müssen alle Beschäftigten dann mindestens den erhöhten gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 EUR bekommen.
Quelle: Die Bundesregierung vom 26.10.2016: „Ab 2017 beträgt der Mindestlohn 8,84 EUR“
Quelle: IWW; Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung 12/2016
Für Arbeitgeber - Insolvenzgeldumlage sinkt in 2017 auf 0,09 % (November 2016)
Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende monatliche Umlage finanziert. Diese sogenannte Insolvenzgeldumlage sinkt ab dem 1.1.2017 von bisher 0,12 % auf dann 0,09 %. Der Bundesrat hat der Reduzierung am 23.9.2016 zugestimmt.
Quelle: Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2017 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2017 - InsoGeldFestV 2017), BR-Drs. 378/16 (B) vom 23.9.2016
Quelle: IWW; Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung 11/2016
Rentenversicherungsnummer – elektronische Ausfüllhilfe (September 2016)
Seit dem 01.07.2016 haben Arbeitgeber und Zahlstellen die Möglichkeit, für einen Beschäftigten oder Vorsorgeempfänger die Rentenversicherungsnummer direkt abzufragen. Die Abfrage bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist von den Programmherstellern zum großen Teil ins Programm eingepflegt worden. Sofern die Entgeltabrechnung nicht maschinell erfolgt, steht eine kostenlose Ausfüllhilfe „sv.net“ zur Verfügung. Auch hier wurde mit der letzten Programmversion die Abfrage der Rentenversicherungsnummer integriert. Es erfolgt eine unverzügliche Rückmeldung über die Clearingstelle.
Quelle: b.b.h. Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter - Infobrief 09/2016
Keine Besteuerung der Privatnutzung bei einem VW-Transporter T4 (August 2016)
Unternehmer müssen für einen VW-Transporter T4 keine Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regel versteuern. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Sachverhalt |
In dem Streitfall nutzte ein Handwerker einen zweisitzigen VW-Transporter T4. Die Fahrgastzelle war durch eine Metallwand von der fensterlosen Ladefläche abgetrennt, auf der die Werkzeuge untergebracht waren. Der Bundesfinanzhof lehnte eine Versteuerung der Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regel ab, da das Fahrzeug der privaten Nutzung typischerweise nicht dient. |
Die Versteuerung einer Privatnutzung erfolgt nicht bei Kraftfahrzeugen, die wegen ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Das betrifft Lkw und Zugmaschinen, wobei allerdings nicht die Klassifizierung des Kfz-Steuerrechts und des Straßenverkehrsrechts maßgebend ist.
Quelle: BFH-Urteil vom 17.2.2016, Az. X R 32/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 186746; BFH-Urteil vom 13.2.2003, Az. X R 23/01
Quelle: IWW; Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung 09/2016
Elternzeit: Inanspruchnahme bedarf der Schriftform (Juli 2016)
Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss diese spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass ein Telefax nicht ausreicht, um die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform zu wahren.
Das Elternzeitverlangen muss eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Die in der Praxis häufig vorkommenden Anträge per E-Mail, Fax oder SMS sind unwirksam. In diesen Fällen können sich Arbeitnehmer somit grundsätzlich nicht auf den Sonderkündigungsschutz der Elternzeitler berufen.
Quelle: BAG, Urteil vom 10.5.2016, Az. 9 AZR 145/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185962
Quelle: IWW; Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung 08/2016
Neue Sachbezugswerte 2016 (Januar 2016)
Die Sachbezugswerte für 2016 stehen fest. Der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt für 2016 unverändert 223 EUR. Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung wurde um 7 EUR auf 236 EUR angehoben.
Damit ergeben sich für Mahlzeiten folgende Sachbezugswerte:
Sachbezugswerte für Mahlzeiten |
||
Mahlzeit |
monatlicher Wert |
kalendertäglicher Wert |
Frühstück |
50 EUR |
1,67 EUR |
Mittag- bzw. Abendessen |
93 EUR |
3,10 EUR |
Quelle | Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 18.11.2015, BGBl I 15, 2075
Quelle: IWW; Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung 01/2016
Jobticket als Sachbezug – Darauf ist zu achten! (Oktober 2015)
Im Unterschied zum Fahrtkostenzuschuss leistet der Arbeitgeber beim Jobticket keinen Barzuschuss zu den Fahrtkosten, sondern kauft die Fahrkarte direkt beim Verkehrsverbund. Gibt er sie unentgeltlich oder verbilligt an den Arbeitnehmer weiter, entsteht ein geldwerter Vorteil.
Lohnsteuer und Sozialabgaben können jedoch vermieden werden, wenn gewisse Spielregeln eingehalten werden.
Grundsätzliches
Ein geldwerter Vorteil liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Jobticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlässt (Jedermannrabatt).
Gibt der Arbeitgeber das Jobticket jedoch unentgeltlich oder verbilligt weiter, entsteht ein steuerpflichtiger Vorteil, wenn die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR – durch den Wert der Fahrkarte oder andere Sachbezüge – überschritten ist. In diesem Fall kann der Arbeitgeber den Vorteil jedoch mit 15 % pauschal versteuern, was Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst.
Beachten Sie: Da die pauschal besteuerten Beträge auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind, müssen sie in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.
Zuflusszeitpunkt
Da sich die 44 EUR-Freigrenze auf den jeweiligen Monat bezieht, ist es von wesentlicher Bedeutung, wann der Sachbezug „Jobticket“ zufließt.
In einer aktuellen Verfügung weist das Bayerische Landesamt für Steuern darauf hin, dass die 44 EUR-Freigrenze bei der monatlichen Überlassung einer Monatsmarke oder einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Jobticket, das für einen längeren Zeitraum gilt, anwendbar ist. Hiervon sind z.B. umfasst:
• Fälle, in denen tatsächlich monatliche Tickets („Monatsmarken“) monatlich ausgehändigt werden
oder
• Tickets, welche an sich für einen längeren Zeitraum gelten, aber jeden Monat (neu) „aktiviert/freigeschaltet“ werden.
Entscheidend für den Zuflusszeitpunkt sind überdies die Tarif- und Nutzungsbestimmungen:
Sehen diese für ein Jobticket vor, dass die jeweilige monatliche Fahrberechtigung durch die rechtzeitige monatliche Zahlung erworben wird, fließt der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug „Jobticket“ nach Ansicht des Bayerischen Landesamts für Steuern monatlich zu – also nicht etwa bei Kauf/Teilnahmeerklärung für den gesamtenGültigkeitszeitraum.
Beispiel
Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber zum 1.1.2015 unentgeltlich eine Fahrkarte für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Karte hat den Aufdruck „gültig bis 31.12.2016“. Nach den Tarifbestimmungen des Verkehrsanbieters wird die monatliche Fahrberechtigung während der Gültigkeitsdauer (1.1.2015 bis 31.12.2016) durch die rechtzeitige monatliche Zahlung erworben. Der geldwerte Vorteil beträgt monatlich 42 EUR. Weitere mit dem Marktpreis zu bewertende Sachbezüge liegen nicht vor.
Lösung
Die 44 EUR-Freigrenze ist nach Auffassung des Bayerischen Landesamts für Steuern anwendbar. Da es sich um die monatliche Fahrberechtigung eines Jobtickets handelt, das für einen längeren Zeitraum gilt, fließt der geldwerte Vorteil monatlich zu.
Beachten Sie Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat beim letzten Punkt eine andere Ansicht vertreten. Danach bleiben Sonderkündigungsbedingungen, die Möglichkeit des unterjährigen Einstiegs von Arbeitnehmern während des Vertragsjahres/der Vertragsperiode sowie die monatliche Abbuchung/Zahlung des Entgelts für die Jobtickets unberücksichtigt.
Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern vom 12.8.2015, Az. S 2334.2.1-98/5 St 32, OFD Nordrhein-Westfalen vom 24.11.2014, Kurzinfo LSt 7/2014
(Quelle: IWW - Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung im 11/2015)
Kein zeitanteiliger Ansatz der 1%-Regelung (Kfz) (Mai 2015)
Bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Dienstwagensgilt die Ein-Prozent-Regelung auch dann für den vollen Kalendermonat,wenn der Wagen dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügungsteht. Eine Aufteilung lehnte das Finanzgericht Baden-Württemberg ab.
Die Monatswerte sind nur für volle Kalendermonate nicht anzusetzen, in denen eine Privatnutzung oder eine Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ausgeschlossen ist.
(Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.2.2015, Az. 6 K 2540/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144285 / 06/2015)
Lohnsteuer - Betriebsveranstaltungen ab 2015 (März 2015)
Nach den ersten Überlegungen sollte die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen auf 150,00 EUR angehoben werden.
Die positive Rechtsprechung des BFH wäre aber durch die Anhebung untergegangen.
In der letzten Phase der Gesetzgebung hat aber die 110,00 EUR-Betragsgrenze weiterhin Bestand. Die bisherige Freigrenze wird in einen Freibetrag umgewandelt. Das bedeutet, dass Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung, die pro teilnehmenden Arbeitnehmer über 110,00 EUR hinausgeht, nur mit dem übersteigenden Betrag zur Versteuerung herangezogen werden muss.
Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung bleibt unverändert bestehen.
(Quelle: Infobrief b.b.h; Ausgabe 02/2015)
Neue Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen ab 1. Januar 2015
Mit Einführung des Mindestlohns ab dem 1. Januar 2015 werden auch die Höchstgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen ausgeweitet (§8 Abs. 1 Nr2 SGB IV). Ab dem 1. Januar 2015 kann eine kurzfristige Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahrs
- drei Monate oder
- 70 Arbeitstage betragen.
Ab dem 1. Januar 2019 sollen wieder die bisherigen Höchstgrenzen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen gelten (§115 SGB IV). Die sonstigen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung bleiben auch in der Zwischenzeit erhalten. Insofern muss weiterhin die Berufsmäßigkeit ausgeschlossen werden können, und mehrere kurzfristige Jobs sind zusammenzurechnen.
Praxishinweis: Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sind jetzt am Zug, die Geringfügigkeits-Richtlinien vom 20. Dezember 2012 an die Neuregelungen zum 1. Januar 2015 anzupassen.
(Quelle: www.lgp.iww.de; 12/2014)
Bei Aufträgen an eine OHG muss keine Künstlersozialabgabe abgeführt werden (Dezember 2014)
Vergibt ein Unternehmen Aufträge an eine Werbeagentur, die in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) geführt wird, muss es keine Künstlersozialabgabe abführen. Das Bundessozialgericht hat nämlich entschieden, dass Zahlungen an eine OHG nicht als Entgelt für selbstständige Künstler im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 Künstlersozialversicherungsgesetz anzusehen sind.
Hinweis: Auch Zahlungen an juristische Personen (z.B. GmbH), Kommanditgesellschaften (KG) sowie GmbH & Co. KGs sind nicht abgabepflichtig.
Quelle: BSG-Urteil vom 16.7.2014, Az. B 3 KS 3/13 R, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142916
(Quelle: Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung 01/2015; IWW; Dezember 2014)
Voraussichtliche Sachbezugswerte 2015 (Oktober 2014)
Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise für diese Leistungen angepasst. Der nun vorliegende Entwurf mit den Sachbezugswerten für das Jahr 2015 bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Mit Änderungen ist für gewöhnlich nicht mehr zu rechnen.
Nach dem Entwurf wird der Monatswert für Unterkunft oder Mieten um 2 EUR auf 223 EUR angehoben. Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung beträgt unverändert 229 EUR.
Auch die Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen bleiben unverändert:
•• Frühstück: 49 EUR monatlich und 1,63 EUR je Mahlzeit,
•• Mittag-/Abendessen: jeweils 90 EUR monatlich; jeweils 3,00 EUR je Mahlzeit.
Quelle | Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drs. 410/14 vom 9.9.2014
(Quelle: Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung 11/2014; IWW; Oktober 2014)
Mindestlohn bei Praktika (September 2014)
Auch Praktikanten, die während des Studiums oder der Berufsausbildung ein freiwilliges Praktikum machen, bekommen den Mindestlohn für Zeiten, die über drei Monate hinausgehen. Ebenfalls vom Mindestlohn profitieren Praktikanten, die außerhalb eines Studiums oder einer Ausbildung ein Praktikum machen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Praktikanten bereits ein abgeschlossenes Studium oder eine abgeschlossene Berufsausbildung haben.
Für Pflichtpraktika im Rahmen der Schulzeit, des Studiums oder der Ausbildung muss kein Mindestlohn gezahlt werden.
Ebenfalls ausgenommen sind freiwillige Praktika, von einer Dauer bis zu drei Monaten, wenn diese zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dienen.
(Quelle: Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See; Minijob-Newsletter – Nr. 06/2014)
Krankenversicherung: Neue Beiträge ab 2015 (September 2014)
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird ab dem 1.1.2015 von 15,5 % auf 14,6 % gesenkt. Das entsprechende Gesetz wurde kürzlich im Bundesgesetzblatt verkündet.
Die Hälfte (7,3 %) zahlt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber.
Der Arbeitgeberanteil wird bei 7,3 % gesetzlich festgeschrieben.
Abgeschafft wurde der bisherige Zusatzbeitrag von 0,9 %, den Arbeitnehmer allein zahlen mussten. Die hierdurch entstehende Finanzlücke sollen die Krankenkassen durch individuelle und einkommensabhängige Zusatzbeiträge ihrer Mitglieder decken. Damit könnten die Kassen ihre Beiträge oberhalb des Mindestsatzes von 14,6 % künftig selbst festlegen.
Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21.7.2014, BGBl I 2014, 1133; Bundesrat, „Plenum Kompakt“ zur Sitzung vom 11.7.2014
(Quelle: Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung; IWW; September 2014)
Umsatzsteuer: Neuregelung zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen zum 01.10.2014 (August 2014)
Um die Neuregelung zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen nachvollziehen zu können, ist ein kurzer Rückblick unerlässlich.
Bisher wurde durch die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass der Leistungsempfänger bei Bauleistungen die Umsatzsteuer schuldet, wenn er ein Unternehmer ist, der selbst derartige Bauleistungen erbringt. Dies sollte für Unternehmer gelten, die nachhaltig Bauleistungen erbringen, d.h., der Unternehmer musste im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 10 % seines Weltumsatzes durch Bauleistungen erbracht haben.
Neue Rechtsprechung Im letzten Jahr hatte der Bundesfinanzhof allerdings entschieden, dass der Wechsel der Steuerschuldnerschaft nur in Betracht kommt, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung selbst für eine – steuerpflichtige – Bauleistung verwendet (bauwerksbezogene Betrachtung). Die Höhe der vom Leistungsempfänger ausgeführten Bauleistungen ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht relevant.
Hinweis: Dies hatte für Bauträger zur Konsequenz, dass sie grundsätzlich nicht als Steuerschuldner in Betracht kommen, weil sie keine Bauleistung im Sinne der Vorschrift erbringen, sondern bebaute Grundstücke liefern.
Das Bundesfinanzministerium hatte die Finanzämter mit Schreiben vom 5.2.2014 und vom 8.5.2014 angewiesen, die Grundsätze der Entscheidung für nach dem 14.2.2014 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Nunmehr hat der Gesetzgeber aber eine „Rolle rückwärts“ vollzogen.
Reaktion des Gesetzgebers
Um der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entgegen zu treten, ist nunmehr gesetzlich fixiert, dass der Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner ist, wenn er die an ihn im Einzelfall erbrachte Dienstleistung nicht zur Ausführung einer Bauleistung verwendet.
Damit wird die bauwerksbezogene Betrachtung wieder verworfen.
Darüber hinaus ist gesetzlich geregelt, dass der Wechsel der Steuerschuldnerschaft dann Anwendung findet, wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt.
Die erforderliche Rechtssicherheit für die Beteiligten soll durch ein Bescheinigungsverfahren erreicht werden.
Die neue Regelung sieht vor, dass die zuständige Finanzbehörde dem Leistungsempfänger eine Bescheinigung ausstellt, aus der sich die nachhaltige Tätigkeit ergibt.
Beachten Sie: Bei dieser Bescheinigung des Finanzamtes handelt es sich nicht um die Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugssteuer.
Laut Gesetzesbegründung soll durch Verwaltungsanweisung zudem geregelt werden, dass diese Bescheinigung dann durch die Finanzämter auszustellen ist, wenn der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr zu mindestens 10 % (Verhältnis zum Weltumsatz) Bauleistungen erbracht hat. Der Leistungsempfänger soll auch dann Steuerschuldner werden, wenn er die ihm erteilte Bescheinigung im konkreten Fall nicht verwendet.
Hinweis: Die neue Regelung tritt mit Wirkung vom 1.10.2014 in Kraft.
Verfahren für Altfälle (Umsätze, die vor dem 15.2.2014 ausgeführt wurden)
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs waren Bauträger – wie oben dargestellt – als Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner, weshalb diese grundsätzlich die bisherigen Steuerfestsetzungen korrigieren konnten.
Durch einen neuen Passus ist jedoch nun (rückwirkend) geregelt, dass in den Fällen, in denen die Leistungsempfänger nachträglich einen Korrekturantrag stellen, die Steuer bei den leistenden Unternehmern nachzufordern ist. Ein Vertrauensschutz soll dem nicht entgegenstehen.
Zur Vereinfachung des Verfahrens wurde gesetzlich geregelt, dass der leistende Unternehmer in diesen Fällen seinen zivilrechtlichen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger an das Finanzamt abtreten kann. Dieses wird im Anschluss mit der Forderung des Leistungsempfängers aufrechnen, sodass eine Erstattung der Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger (Bauträger) nicht erfolgen wird.
Zur Anwendung der gesetzlichen Neuregelung für Altfälle hat das Bundesfinanzministerium bereits ausführlich Stellung genommen. Daraus ergibt sich u.a., dass es gegenüber den leistenden Bauunternehmen grundsätzlich nicht zur Festsetzung von Nachzahlungszinsen kommen wird.
Hinweis: Es ist zu erwarten, dass die betroffenen Unternehmer hierzu eine andere Ansicht vertreten werden. Somit wird die Regelung für Altfälle vermutlich in einem finanzgerichtlichen Verfahren auf den Prüfstand gestellt werden.
Gebäudereinigungsleistungen
Analog zur Neuregelung für Bauleistungen ist künftig gesetzlich geregelt, dass der Wechsel der Steuerschuldnerschaft für Gebäudereinigungsleistungen dann greift, wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt.
Zur Erleichterung des Nachweises ist wie bisher vorgesehen, dass die zuständige Finanzbehörde dem Leistungsempfänger eine Bescheinigung hierüber ausstellt.
Darüber hinaus wurde gesetzlich klargestellt, dass der Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner ist, wenn er die an ihn im Einzelfall erbrachte Dienstleistung nicht zur Ausführung einer Gebäudereinigungsleistung verwendet.
Hinweis: Diese Änderung tritt bereits zum 1.10.2014 in Kraft.
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266; BFH-Urteil vom 22.8.2013, Az. V R 37/10; BMF-Schreiben vom 5.2.2014, Az. IV D 3 - S 7279/11/10002; BMF-Schreiben vom 8.5.2014, Az. IV D 3 - S 7279/11/10002-03; BMF-Schreiben vom 31.7.2014, Az. IV A 3 - S 0354/14/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142335
(Quelle: Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung; IWW; August 2014)
Übernommene Bußgelder sind Arbeitslohn (März 2014)
Übernimmt eine Spedition die Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich nur als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Dies ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ein rechtswidriges Tun ist jedoch keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung.
Hinweis: An seiner bisherigen Auffassung, wonach die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann, hält der Bundesfinanzhof nicht weiter fest.
(Quelle: BFH-Urteil vom 14.11.2013, Az. VI R 36/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 140265; BFH-Urteil vom 7.7.2004, Az. VI R 29/00)
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2014 (16.12.2013)
Die Finanzverwaltung hat die für das Jahr 2014 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) veröffentlicht.
Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden den Steuerpflichtigen damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
Hinweis: Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten sind nicht zulässig. Selbst Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung.
(BMF-Schreiben vom 16.12.2013, Az. IV A 4 - S 1547/13/10001-01, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 140034)
"Erste Tätigkeitsstätte" ersetzt "Arbeitsstätte" ab 01.01.2014 (30.09.2013)
Zentraler Punkt der ab 1. Januar 2014 in Kraft tretenden Neuregelungen ist die gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte, die künftig an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte tritt. Der Arbeitnehmer kann je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte, ggf. aber auch keine erste, sondern nur auswärtige Tätigkeitsstätten haben (§ 9 Absatz 4 Satz 5 EStG). Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber. Sind solche nicht vorhanden oder sind die getroffenen Festlegungen nicht eindeutig, werden hilfsweise quantitative Kriterien herangezogen. Voraussetzung ist zudem, dass der Arbeitnehmer in einer der in § 9 Absatz 4 Satz 1 EStG genannten ortsfesten Einrichtungen dauerhaft tätig werden soll.
(Quelle: BMF-Schreiben vom 30.09.2013; IV C 5 - S 2353/13/10004)
Höhere Pfändungsfreigrenzen (08.05.2013)
Das BMJ gibt bekannt, dass ab dem 01.07.2013 neue Pfändungsfreigrenzen zur Anwendung kommen. Damit werden die geschützten Beiträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen zur Anwendung kommen, entsprechend erhöht.
Der damit ab dem 01.07.2013 unpfändbare Grundbetrag kommt mit
1.045,04 EUR zur Anwendung (bisher 1.028,89 EUR). Dieser Betrag erhöht sich
um 393,30 EUR für eine Person, für die eine Unterhaltspflicht besteht.
Für jede weitere Person kommen jeweils 219,12 EUR hinzu (bis zu fünf Personen werden
berücksichtigt). Die aktuellen Werte können jeweils auf der Homepage des BMJ
nachvollzogen werden.
Aktuelles: Arbeitszimmer (06.05.2013)
In einem Urteilsfall beschäftigt sich der BFH mit der Abzugsbegrenzung für das häusliche Arbeitszimmer. Befindet sich das Arbeitszimmer im Obergeschoss des ausschließlich vom Kläger und seiner Familie genutzten Zweitfamilienhauses, ist die Abzugsbeschränkung mit 1.250,00 EUR gegeben.
Das oberste Gericht rechnet das Arbeitszimmer dem häuslichen Bereich zu, da die bauliche Trennung der Räumlichkeiten nicht so stark ausgeprägt war, dass der Zusammenhang zu
häuslichen Sphäre hinreichend gelöst war.
Erst wenn der Bereich des Arbeitszimmers über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzten Verkehrsfläche zu erreichen ist, liegt eine Trennung zwischen privater und beruflicher Sphäre vor.
Steuertipps für Menschen mit Behinderung und für Ruheständler (25.04.2013)
Das Finanzministerium NRW bietet Rentnern und Menschen mit Behinderung in einer überarbeiteten 28 Seiten starken Broschüre u. a. einen kompakten Überblick über steuerliche Vorteile.
Die Broschüre "Steuertipps für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aufgrund einer Behinderung und für Menschen im Ruhestand" kann unter www.iww.de KOSTENFREI herunter geladen werden!
(Quelle: Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung / Im Mai 2013)
Neu: Entgeltfortzahlung für Organspender (16.04.2013)
Transplantationsgesetz. Mit den am 1. August in Kraft getretenen Änderungen im Transplantationsgesetz (TPG) gehen auch Änderungen beim Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) einher: Organspender haben ab dem 1. August 2012 ihrem Arbeitgeber gegenüber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Für die Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit und bis zur Dauer von 6 Wochen (§3 EFZG). Dem Arbeitgeber werden von der gesetzlichen Krankenkasse des Organ- oder Gewebe-Empfängers das an den Arbeitnehmer fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Antrag erstattet. Ist der Empfänger von Organen oder Geweben bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, erstattet dieses dem Arbeitgeber auf Antrag die Kosten in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes. Bis die dafür vorgesehenen Formulare zur Verfügung stehen, kann der Arbeitgeber bei der BARMER GEK formlos eine Rückerstattung beantragen, die dann zeitnah
und unbürokratisch erfolgt.
(Quelle: Barmer GEK Magazin für Unternehmen 3.12)
Sozialversicherung : Rechtzeitige Meldung bei Minijobbern (26.3.2013)
Rechtzeitige Meldung bei Minijobbern
Seit dem 01.01.2013 gelten für die Minijobber bis nun 450 EUR monatlicher Verdienstgrenze neue Regeln. Diese geringfügig Beschäftigten unterliegen grundsätzlich der vollen Rentenversicherungspflicht.
Der Arbeitnehmer kann sich jedoch aufgrund schriftlichen Antrages beim Arbeitgeber vom Eigenbeitrag von derzeit 3,9 % befreien lassen. Der Arbeitgeber muss den Eingang des Antrages aufzeichnen und an die Knappschaft melden. Nur wenn dieser Antrag im Monat des Beschäftigungsbeginns beim Arbeitgeber eingeht, hat er die Wirkung für diesen Monat, ansonsten erst ab dem Folgemonat.
Versäumt der Arbeitgeber die Meldung des Antrages innerhalb einer 6-Wochen-Frist, kann der Befreiungsantrag erst ab dem Folgemonat des Monats wirken, in dem die Widerspruchsfrist von vier Wochen aus Sicht der Knappschaft nach Meldung abgelaufen ist. Das verzögert die Wirkung des Befreiungsantrages nochmals enorm. Aufgrund des Haftungsrisikos ist deshalb unbedingt aus Sicht des Arbeitgebers auf die rechtzeitige Meldung des eingegangenen Antrages zu achten.
(Quelle: Informationsbrief b.b.h. / Ausgabe 03.2013)
Übernachtungen eines Berufskraftfahrers (01.03.2013)
Auch nach einem aktuellen Urteil des FG Schleswig-Holstein kann ein Berufskraftfahrer bei Übernachten in der Schlafkabine des Lkw´s keine Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen beanspruchen.
Mangels Belegen für die Aufwendungen für die Benutzung von Sanitäreinrichtungen und für Parkgebühren wurden im Urteilsfall die Werbungskosten geschätzt. Die täglich anfallenden Kosten für Dusche, Toilette und Reinigung der Schlafangelegenheit wurden auf 5,00 EUR im Urteilsfall festgelegt. Das Finanzgericht folgte in seiner Entscheidung dem Urteil des BFH vom 28.03.2012.
Hinweis: Nach einem Schreiben der Finanzverwaltung sind jedoch pauschale Kosten nicht möglich. Es müssen die in einem repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ermittelten Aufwendungen dargelegt werden.
(Quelle: Infobrief b.b.h. / Ausgabe 02.2013)
Dauerhaft eingefroren! Insolvenzgeldumlage steigt 2013 auf 0,15 Prozent (31.01.13)
Insolvenzgeldumlage steigt 2013 auf 0,15 Prozent
Ab dem 01. Januar 2013 steigt der Insolvenzgeldumlagesatz von derzeit 0,04 Prozent auf 0,15 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Bruttoentgelts und wird auf dieser Höhe eingefroren. Angesichts der relativ stabilen Konjunktur überrascht dieser Schritt zunächst.
Bei genauerem Hinsehen wird aber klar, dass der Umlagesatz in den Jahren 2011 und 2012 nur deshalb so niedrig war, weil in den Vorjahren angesparte Überschüsse abgebaut wurden. In Zukunft wird der Umlagesatz gesetzlich festgeschrieben. Seine Höhe ist so bemessen, dass bei normalen konjunkturellen Schwankungen keine Anpassung der Insolvenzgeldumlage mehr erforderlich wird. Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle insolvenzfähigen Arbeitgeber. Die Insolvenzgeldumlage dient der Finanzierung des Insolvenzgelds, das den Nettolohnanspruch der Arbeitnehmer für die letzten drei Monate vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ausgleichen soll. Sie ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmers abzuführen und wird an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet.
(Quelle: IKK Profil / Ausgabe Januar 2013)
Mahlzeitengestellung: Übergangsregel für Großbuchstabe „M“ erneut verlängert (November 2017)
Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder bei einer doppelten Haushaltsführung eine mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt, muss im Lohnkonto der Großbuchstabe „M“ aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Auf die Aufführung des Großbuchstabens „M“ kann bislang (bis zum 31.12.2017) verzichtet werden, wenn das Betriebsstätten-Finanzamt eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat. Diese Übergangsregelung wurde nun um ein weiteres Jahr, also bis zum 31.12.2018, verlängert.
Das Bundesfinanzministerium hat somit der von den Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft geforderten Verlängerung über den Jahreswechsel 2017/2018 hinaus entsprochen. Gleichzeitig weist die Finanzverwaltung aber auch darauf hin, dass die Übergangsregelung am 31.12.2018 endgültig ausläuft. Ab 2019 ist der Großbuchstabe „M” von den Arbeitgebern dann verpflichtend zu bescheinigen.
Quelle: BMF-Schreiben vom 27.9.2017, Az. IV C 5 – S 2378/17/10001, unter https://www.iww.de/, Abruf-Nr. 196944
Quelle: IWW; Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung 12/2017
Zwei Minijobs bei einem Arbeitgeber sind zusammenzurechnen (Juni 2017)
In ihrer „Nachgefragt-Reihe“ hat die Minijob-Zentrale jüngst die Frage beantwortet, ob derselbe Arbeitgeber einen Minijobber gleichzeitig in seiner Einzelfirma und in seinem privaten Haushalt beschäftigen kann. Dies ist zwar grundsätzlich möglich, dürfte aber wegen der damit verbundenen Restriktionen oftmals nicht wirklich praktikabel sein.
Sachverhalt:
Ein Zahnarzt hat in seiner Praxis eine 450-EUR-Minijobberin als Raumpflegerin beschäftigt. Zusätzlich möchte er sie (ebenfalls auf 450-EUR-Basis) in seinem privaten Haushalt als Haushaltshilfe einstellen. Die Beschäftigung als Haushaltshilfe soll über das Haushaltsscheck-Verfahren abgerechnet werden. Ist das möglich?
Der Zahnarzt kann die Minijobberin sowohl in seiner Praxis als auch in seinem Privathaushalt beschäftigen. Da es sich dabei aber um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis handelt, ist die Minijobberin ausschließlich über die Praxis zu melden und abzurechnen, sodass die für gewerbliche Minijobs üblichen Abgaben auf den Gesamtverdienst aus beiden Beschäftigungen zu zahlen sind.
Praxishinweis:
Der Gesamtverdienst der Minijobberin darf (durchschnittlich) im Monat 450 EUR nicht überschreiten. Anderenfalls handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Quelle: Minijob-Zentrale vom 24.4.2017 „Nachgefragt (17): 2 Minijobs bei einem Arbeitgeber – geht das?“, unter iww.de/s145
Quelle: IWW; Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung 07/2017
Sachbezugswerte für 2017 stehen fest (November 2016)
Die Sachbezugswerte für 2017 stehen nach der Zustimmung des Bundesrats fest. Nicht angepasst wurde der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft, der auch im nächsten Jahr 223 EUR beträgt. Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung wurde hingegen
um 5 EUR auf 241 EUR erhöht.
Damit ergeben sich für Mahlzeiten folgende Sachbezugswerte:
Frühstück
- monatlicher Wert: 51,00 EUR (2016: 50,00 EUR)- kalendertäglicher Wert: 1,70 EUR (2016: 1,67 EUR)
Mittag- bzw. Abendessen
- monatlicher Wert: 95,00 EUR (2016: 93,00 EUR)- kalendertäglicher Wert: 3,17 EUR (2016: 3,10 EUR)Quelle: Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drs. 536/16 (B) vom 4.11.2016
Quelle: IWW; Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung 12/2016
Für Unternehmer - Kleinunternehmer: Umsatzgrenze darf auch nicht geringfügig überschritten werden (November 2016)
Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat. Ergibt sich aber im Zuge einer Betriebsprüfung, dass die Umsatzgrenze von 17.500 EUR geringfügig überschritten wurde, ist die Kleinunternehmerregelung nicht anwendbar – und zwar von Anfang an, so das Finanzgericht Sachsen-Anhalt.
Der Unternehmer argumentierte zwar im Streitfall, dass es nicht gewollt sein kann, dass erst Jahre später erlangte Erkenntnisse soweit zurückwirken, dass sie das ursprünglich bekannte Wissen ersetzen. Dies überzeugte das Finanzgericht aber nicht. Vielmehr hat der Unternehmer das Risiko der zutreffenden Ermittlung der Umsätze zu tragen. Die Grenze von 17.500 EUR ist starr, sodass auch ein geringfügiges Überschreiten deren Anwendung ausschließt. Umfang und Umstände des Überschreitens sind ohne Bedeutung.
Beachten Sie: Ist der Unternehmer aber subjektiv von einem Nichtüberschreiten ausgegangen und hat er die Kleinunternehmerregelung deswegen weiter angewendet, kommt gegebenenfalls eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht. Diese ist aber in einem gesonderten Billigkeitsverfahren und nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung zu überprüfen.
Quelle: FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.7.2016, Az. 4 V 1379/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188881
Quelle: IWW; Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung 11/2016
Künstlersozialversicherung: Abgabesatz sinkt in 2017 auf 4,8 % (September 2016)
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt in 2017 um 0,4 % auf dann 4,8 %. Die Reduzierung wurde nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch eine verschärfte Prüftätigkeit der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse möglich. Diese führte zu Mehreinnahmen von rund 30 Mio. EUR in 2015.
Weiterführende Informationen
Über die Künstlersozialversicherung werden rund 180.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.
Grundsätzlich gilt: Alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besonderen Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.
Zahlungen, die an eine juristische Person (z. B. GmbH), GmbH & Co. KG, KG oder OHG erfolgen, sind jedoch nicht abgabepflichtig. Zudem gibt es eine Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR, die sich auf die Summe der Entgelte (nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes) aus den in einem Kalenderjahr erteilten Aufträgen bezieht.
Beachten Sie: Das Bundesverfassungsgericht muss sich demnächst damit beschäftigen, ob die Künstlersozialabgabe verfassungswidrig ist. Die Vorinstanzen hatten dies zumindest verneint.
Quelle: Künstlersozialabgabe-Verordnung 2017 vom 9.8.2016, BGBl I 2016, 1976; BMAS vom 14.6.2016 „Künstlersozialversicherung in der digitalen Welt“; anhängig: BVerfG, Az. 1 BvR 2885/15
Quelle: IWW; Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung 10/2016
Brexit: Was passiert mit der Limited? (September 2016)
Für diese Rechtsform gilt das britische Gesellschaftsrecht, obwohl der Verwaltungssitz in Deutschland liegt. Mit dem Ausstieg Großbritanniens aus der EU können allerdings ziemliche Probleme auf diese Gesellschaften zukommen. Es können nur solche ausländischen Gesellschaften in Frage kommen, die in einem EU-Mitgliedsstaat ansässig sind. Wenn GB die Beibehaltung der Niederlassungsfreiheit nicht durchsetzen kann, entfällt die Anerkennung solcher Unternehmen als ausländische Gesellschaften. Die Haftungsbeschränkung würde entfallen und nach deutschem Recht liegen offene Handelsgesellschaften vor. Ein Rechtsformwechsel wäre erforderlich, was steuerrechtlich aufwändig ist und Kosten verursacht. Es bleibt mit Spannung die weiteren Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Brexit abzuwarten.
Quelle: b.b.h. Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter - Infobrief 09/2016
Hotelübernachtung: Überlassung von Parkplätzen unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 % (August 2016)
Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu. Sie ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird und das Hotel zudem überhaupt nicht prüft, welche Gäste die Parkmöglichkeit nutzen.
Der Bundesfinanzhof hatte bereits in 2013 entschieden, dass die von einem Hotelier im Zusammenhang mit seinen Beherbergungsleistungen erbrachte Frühstücksgestellung nicht unmittelbar der Beherbergung dient. Gleiches gilt auch für die im Streitfall erfolgte Einräumung von Parkmöglichkeiten zur Übernachtungsdienstleistung. Die Parkmöglichkeiten dienen nämlich nicht der eigentlichen Beherbergung (im Sinne einer Wohnraumüberlassung), sondern der Verwahrung eines vom Hotelgast ggf. mitgeführten Fahrzeugs – und damit einem eigenständigen (nur mittelbar verbundenen) Zweck.
Praxishinweis: Die Finanzverwaltung beanstandet es aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn bestimmte, in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Servicepauschale“) zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird. Dies gilt z. B. für die Abgabe eines Frühstücks, die Überlassung von Fitnessgeräten und die Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen. Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Allerdings gilt diese Vereinfachungsregelung nicht für Leistungen, für die ein gesondertes Entgelt vereinbart wird. |
Quelle: BFH-Urteil vom 1.3.2016, Az. XI R 11/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 186908; BFH-Urteil vom 24.4.2013, Az. XI R 3/11; Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE
Quelle: IWW; Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung 09/2016
Aufbewahrungspflichten (Februar 2016)
Aufbewahrungspflichten: Diese Unterlagen können ab 2016 vernichtet werden
Im Laufe der Jahre sammeln sich viele Unterlagen an, sodass der Platz knapp wird. Es stellt sich somit die Frage, welche betrieblichen und privaten Unterlagen ab 2016 nicht mehr aufbewahrungspflichtig sind und vernichtet werden können. Antworten liefert u.a. der Bund der Steuerzahler Hessen e.V.
Betriebliche Unterlagen
Die Aufbewahrungspflichten für betriebliche Unterlagen ergeben sich insbesondere aus dem Steuer- und dem Handelsrecht. Aufbewahrungspflichten können sich aber auch aus anderen Rechtsgebieten (z.B. dem Sozialversicherungsrecht) ergeben.
In § 147 sieht die Abgabenordnung zwei wichtige steuerliche Aufbewahrungsfristen vor:
- Zehn Jahre lang müssen z.B. Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Buchungsbelege aufgehoben werden. Gleiches gilt für alle Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen, die diese Belege verständlich machen und erläutern. Folglich können die entsprechenden Unterlagen des Jahres 2005 und früherer Jahre ab 2016 vernichtet werden.
- Sechs Jahre lang müssen z.B. Handels- und Geschäftsbriefe sowie Unterlagen, die für die Besteuerung wichtig sind (z.B. Ein- und Ausfuhrlieferunterlagen, Stundenlohnzettel), aufgehoben werden. Somit können die Unterlagen des Jahres 2009 und früherer Jahre ab 2016 vernichtet werden.
Der Fristlauf beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem z.B. die letzte Eintragung in Geschäftsbücher gemacht wurde oder Handels- und Geschäftsbriefe empfangen bzw. abgesandt worden sind.
Vor der Entsorgung ist jedoch zu beachten, dass die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, soweit und solange die Unterlagen für noch nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind. Das gilt vor allem bei begonnenen Außenprüfungen, vorläufigen Steuerfestsetzungen, anhängigen steuerstraf- oder bußgeldrechtlichen Ermittlungen sowie bei schwebenden oder nach einer Außenprüfung zu erwartenden Rechtsbehelfsverfahren.
Praxishinweis: Ungeachtet der Aufbewahrungspflichten sollten auch Unterlagen aufbewahrt werden, die dem Nachweis von Anschaffungskosten dienen (z.B. für abnutzbare Wirtschaftsgüter wie Immobilien). |
Private Unterlagen
Für Privatbelege besteht grundsätzlich keine Aufbewahrungspflicht. Sie werden aber bei der Einkommensteuerveranlagung im Rahmen der Mitwirkungspflicht benötigt. Somit sollten die Belege bis zum Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids bzw. bis zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung aufgehoben werden.
Im Privatbereich sind zwei Besonderheiten zu beachten:
- Empfänger von Bau- und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind verpflichtet, die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren. Es sind jedoch auch die Gewährleistungsfristen zu beachten, wodurch eine längere Aufbewahrung sinnvoll sein kann.
- Erzielen Steuerpflichtige aus Überschusseinkünften (z.B. nichtselbstständige Arbeit, Kapitaleinkünfte, Vermietung und Verpachtung) positive Einkünfte von mehr als 500.000 EUR im Jahr, besteht eine besondere Aufbewahrungsvorschrift. Danach sind die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren.
Quelle | Bund der Steuerzahler Hessen e.V. vom 28.12.2015 „Zum Jahreswechsel Platz im Aktenschrank schaffen“
Quelle: IWW - Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung 02/2016
Lohnsteuer: Freibeträge ab 2016 für zwei Jahre gültig (Juli 2015)
Werden Freibeträge (z.B. für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte) im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren berücksichtigt, erhalten Arbeitnehmer regelmäßig ein höheres Nettogehalt.
Die Gültigkeit der Freibeträge wurde jüngst von einem auf zwei Jahre verlängert. Als Starttermin hat das Bundesfinanzministerium nun den 1.10.2015 festgelegt, d.h. ab diesem Zeitpunkt können Arbeitnehmer Freibeträge für zwei Kalenderjahre mit Wirkung ab 1.1.2016 bei ihrem Finanzamt beantragen.
Hinweis: Fallen die Anspruchsvoraussetzungen für die Freibeträge weg, müssen Arbeitnehmer dies dem Finanzamt mitteilen. Darüber hinaus ist eine Steuererklärung abzugeben, wenn Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden.
(Quelle: BMF-Schreiben vom 21.5.2015, Az. IV C 5 - S 2365/15/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144625)
Lohnsteuer - Neue Sachbezüge Mahlzeiten (März 2015)
Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 16.12.2014 die Werte für die Besteuerung von Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber im Jahr 2015 bekannt gegeben. Diese sind gegenüber dem Vorjahr nicht angepasst worden. Für unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Mahlzeiten an den Arbeitnehmer sind weiterhin anzusetzen:
- Für ein Frühstück 1,63 EUR
- Für ein Mittagessen 3,00 EUR
- Für ein Abendessen 3,00 EUR
Diese Werte gelten für Lohnsteuer und Sozialversicherungsrecht.
(Quelle: Infobrief b.b.h; Ausgabe 02/2015)
Aufzeichnungspflichten beim Mindestlohn (Februar 2015)
Seit dem 1.1.2015 gilt grundsätzlich ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde. Dabei müssen Arbeitgeber gewisse Aufzeichnungspflichten beachten, worauf der Deutsche Steuerberaterverband jüngst hingewiesen hat.
Besondere Aufzeichnungspflichten gelten nach dem Mindestlohngesetz für alle in § 2a SchwarzArbG (Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung) genannten Wirtschaftszweige (z.B. für das Bau-, Gaststätten- und Speditionsgewerbe) sowie für alle geringfügig Beschäftigten.
Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer in den betroffenen Wirtschaftsbereichen und -zweigen aufzeichnen.
Diese Aufzeichnung ist spätestens sieben Tage nach der erbrachten Arbeitsleistung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Dieselben Pflichten gelten beispielsweise auch für Entleiher von Arbeitskräften.
Quelle | DStV, Mitteilung vom 22.12.2014
(Quelle: Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung; IWW; Februar 2015)
Minijobs: Bestandsschutz läuft Ende 2014 aus (Dezember 2014)
Zum 1.1.2013 wurde die Entgeltgrenze bei Minijobs von 400 EUR auf 450 EUR angehoben. Gleichzeitig erfolgten wichtige Bestandsschutzregelungen, die zum 31.12.2014 auslaufen. Darauf hat die Minijob-Zentrale aktuell hingewiesen.
Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1.1.2013 in einem Anstellungsverhältnis standen und zwischen 400 und 450 EUR verdienten, waren grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, was insbesondere für den Krankenversicherungsschutz von Bedeutung war. Die Erhöhung der Entgeltgrenze hätte aber gerade den Verlust des Versicherungsschutzes bedeutet. Daher wurde bis zum 31.12.2014 eine Bestandsschutzregelung geschaffen, sodass diese Beschäftigungsverhältnisse wahlweise bis Ende 2014 trotzdem sozialversicherungspflichtig geblieben sind.
PRAXISHINWEIS: Um eine Sozialversicherungspflicht in diesen Fällen weiterhin zu gewährleisten, ist das Entgelt spätestens ab Januar 2015 auf mehr als 450 EUR anzupassen.
Quelle: Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 12.11.2014 „Bestandsschutz- und Übergangsregelungen laufen zum 31. Dezember 2014 aus“
(Quelle: Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung 01/2015; IWW; Dezember 2014)
Rentenversicherung: Beitragssenkung um 0,2 % (Dezember 2014)
Der Beitragssatz für die Rentenversicherung soll für das Jahr 2015 auf 18,7 % festgesetzt werden. Dies würde eine Senkung um 0,2 % bedeuten. Die Zustimmung des Bundesrats ist für den 19.12.2014 vorgesehen.
Auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung soll der Beitragssatz von 25,1 % auf 24,8 % gesenkt werden.
PRAXISHINWEIS: Ein gegenteiliger Effekt kann allerdings dadurch eintreten, dass die Beitragsbemessungsgrenzen im nächsten Jahr erhöht werden.
Diese geben an, bis zu welchem Bruttoeinkommen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung erhoben werden. Z.B. steigt die Grenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) um 1.200 EUR auf 72.600 EUR.
Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 19.11.2014 „Rentenbeitragssatz sinkt auf 18,7 %“; Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015, BR-Drs. 487/14 (B) vom 28.11.2014
(Quelle: Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung 01/2015; IWW; Dezember 2014)
Elektrofahrzeuge:
Keine Vergünstigungen
bei der Umsatzsteuer (Oktober 2014)
Die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrzeugs unterliegt der Umsatzsteuer. Für umsatzsteuerliche Zwecke erfolgt jedoch – entgegen den Grundsätzen bei der Einkommensteuer – keine Kürzung des inländischen Listenpreises bzw. der insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen, die auf das Batteriesystem bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen entfallen. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums.
Nutzt ein Unternehmer ein Elektro- oder Hybridfahrzeug auch privat, darf der Bruttolistenpreis bei Anwendung der ertragsteuerrechtlichen Ein-Prozent-Regelung wegen der darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem pauschal gemindert werden. Der Betrag richtet sich nach dem Anschaffungsjahr des Kraftfahrzeugs. Werden Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge gebraucht erworben, ist das Jahr der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs maßgebend.
Beispiel: Wird ein Neufahrzeug beispielsweise in 2014 erworben, erfolgt eine Kürzung um 450 EUR je kWh, maximal jedoch um 9.500 EUR.
Beachten Sie: Nach Ansicht der Finanzverwaltung gilt diese Kürzung nur für das Ertragsteuerrecht, nicht aber für die Ermittlung der Umsatzsteuer auf die Privatnutzung.
Quelle | BMF-Schreiben vom 5.6.2014, Az. IV D 2 - S 7300/07/10002: 001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142112; BMF-Schreiben vom 5.6.2014, Az. IV C 6 - S 2177/13/10002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 141787
(Quelle: Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung 11/2014; IWW; Oktober 2014)
Die Übernahme von Buß- und Verwarngeldern ist beitragspflichtig (Oktober 2014)
Übernimmt ein Arbeitgeber Buß- und Verwarnungsgelder, handelt es sich grundsätzlich um sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Ausgenommen waren nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts indes Bußgelder, die der Arbeitgeber (Speditionsunternehmer) bei Verstößen seiner Arbeitnehmer gegen Lenk- und Ruhezeiten im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse übernahm. Diese Sichtweise ist nach der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung seit dem 1.5.2014 nicht mehr anzuwenden.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat im letzten Jahr seine Rechtsprechung geändert. Danach kann ein rechtswidriges Tun des Arbeitnehmers – selbst, wenn es vom Arbeitgeber angewiesen wurde – keine Grundlage für ein überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers darstellen. Der Bundesfinanzhof hält damit an seiner Auffassung, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann, nicht weiter fest.
Nach der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung führt die generelle Bewertung der übernommenen Verwarnungs- und Bußgelder als steuerpflichtigen Arbeitslohn auch beitragsrechtlich zum Arbeitsentgelt derartiger Zuwendungen.
Dem Urteil des Bundessozialgerichts, das seine Beurteilung auf die Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung der Finanzgerichte gestützt hat, kommt keine weitere Bedeutung mehr zu.
Quelle | Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 9.4.2014, TOP 4; BFH-Urteil vom 14.11.2013, Az. VI R 36/12; BSG-Urteil vom 1.12.2009, Az. B 12 R 8/08
(Quelle: Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung; IWW; Oktober 2014)
Mindestlohn ab 01. Januar 2015 - Ausweitungen der Höchstgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen (September 2014)
Mit Einführung des Mindestlohns ab dem 1. Januar 2015 werden auch die Höchstgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen ausgeweitet.
Neben der Einführung des Mindestlohns hat das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) die Höchstgrenzen bei kurzfristigen Beschäftigungen angehoben.
Die bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen, innerhalb eines Kalenderjahres, werden für einen Zeitraum von vier Jahren auf drei Monate oder 70 Arbeitstage angehoben. Nach Ablauf der Begrenzung zum 31. Dezember 2018 gelten ab dem 1. Januar 2019 wieder die vorherigen Höchstgrenzen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen.
Ziel dieser Übergangsregelung ist die Einführung des Mindestlohns bei Saisonkräften zu erleichtern.
(Quelle: Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See; Minijob-Newsletter – Nr. 07/2014)
Kein unterjähriger Wechsel zum Fahrtenbuch (September 2014)
Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen, darf der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung nur dann nach der Fahrtenbuchmethode ermitteln, wenn das Fahrtenbuch durchgängig für das ganze Kalenderjahr geführt wird.
Ein unterjähriger Wechsel von der Ein-Prozent-Regelung ist für denselben Pkw nicht möglich, so der Bundesfinanzhof.
Beide Methoden innerhalb eines Kalenderjahres sind allerdings dann möglich, wenn der Arbeitnehmer in einem Jahr nacheinander zwei verschiedene Dienstwagen nutzt.
In diesem Fall kann der Arbeitgeber für jeden Dienstwagen wählen, wie er den Anteil der Privatnutzung ermittelt.
Der Arbeitgeber kann die Ermittlungsmethode auch bei mehrjähriger Dienstwagennutzung zu Beginn eines Jahres ändern. Diese Methode muss dann aber bis zum Jahresende bzw. bis der Pkw gewechselt wird, beibehalten werden.
BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 35/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 141921
(Quelle: Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung; IWW; September 2014)
Umsatzsteuer auf Hörbücher 7% ab 01.01.2015 (September 2014)
Mit der Änderung der Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände wird der Umsatzsteuersatz für Hörbücher auf 7 % gesenkt.
Der Steuersatz von 7 % setzt die Lieferung eines körperlichen Gegenstands in Gestalt eines Speichermediums (kein einfacher Download) voraus.
Voraussetzung ist, dass auf dem Medium ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buchs enthalten ist.
Nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt die Lieferung von Hörspielen, die über die Wiedergabe einer bloßen Buchlesung hinausgehen.
Hinweis: Die Umsatzsteuerermäßigung für Hörbücher tritt am 1.1.2015 in Kraft.
(Quelle: Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung; IWW; September 2014)
Reisekostenrecht 2014 - Mahlzeitengestellung (01.01.2014)
Durch das neue Reisekostenrecht erfolgen ab 2014 umfangreiche Änderungen.
Auch bei der Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber sind gravierende Änderungen zu verzeichnen. So muss bei Gestellung einer Mahlzeit durch den Arbeitgeber zu üblichen Preisen (bis 60 EUR) eine Kürzung des steuerfreien Verpflegungsmehraufwandes durchgeführt werden. Damit auch in der Steuererklärung eine Kürzung nicht unterbleibt, muss der Arbeitgeber durch das neu eingeführte Merkzeichen „M“ darauf hinweisen. Beantragt der Arbeitnehmer in der Steuererklärung in entsprechenden Fällen den Mehraufwand für Verpflegung, kann und muss die Kürzung erfolgen.
Hinweis: Im Inland erfolgt die Kürzung mit 4,80 EUR [20% von der Verpflegungspauschale (24 EUR)] für ein Frühstück und mit jeweils 9,60 EUR [40% von der Verpflegungspauschale (24 EUR)] für ein Mittag- oder Abendessen
(Quelle: Infobrief b.b.h. / Ausgabe 01.2014)
Änderung zur Gelangensbestätigung (16.09.2013)
Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§4 Nr. 1 Buchstabe b, §6a UStG)
(Quelle: BMF-Schreiben vom 16.09.2013; IV D 3 – S 7141/13/10001)
- eine Vorlage finden Sie unter „Downloads / Formulare“
Fahrtkosten im Praktikum (07.05.2013)
Der BFH hat am 16.01.2013 erneut zu Fahrtkosten eines Kindes Stellung genommen. Wieder kam er zum Ergebnis, dass die Fahrtkosten als Reisekosten und damit den tatsächlichen Kosten abziehbar sind.
Ein Student hatte den praktischen Teil seiner Hochschulausbildung in einem Betrieb außerhalb der Hochschule absolviert.
Der BFH stellt fest, dass der Betrieb keine regelmäßige Arbeitsstätte wird und damit die Entfernungspauschale nicht zum Einsatz kommen kann.
Hinweis: Für den Ansatz von Reisekosten müssen jedoch tatsächliche
Aufwendungen entstanden sein.
Streubesitzdividenden: Bundesrat stimmt genereller Steuerpflicht zu (29.04.2013)
Für GmbH-Gesellschafter
Streubesitzdividenden: Bundesrat stimmt genereller Steuerpflicht zu
Der Bundesrat hat einem Gesetz zugestimmt, das Unterschiede bei der Kapitalertragssteuer zwischen in- und ausländischen Investoren bei
Streubesitzdividenden beseitigt.
Durch die Gesetzesänderung werden nun auch Dividendenerträge inländischer Kapitalgesellschaften aus kleineren Unternehmensbeteiligungen besteuert. Dies soll die vom Europäischen Gerichtshof geforderte Gleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Gesellschaften beim Streubesitz sicherstellen.
Die Neuregelung, die erst nach längeren Verhandlungen im Vermittlungsausschuss erzielt wurde, sieht eine Steuerpflicht für Streubesitzdividenden vor, die nach dem 28.2.2013 zufließen. Hingegen werden Veräußerungsgewinne von der Gesetzesänderung nicht erfasst. Nach der Neufassung wird die Steuerbefreiung für Dividendenerträge versagt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals beträgt. Damit werden Streubesitzdividenden unabhängig davon, ob sie an gebietsansässige oder an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden, gleichbehandelt.
Hinweis: Der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % gilt als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt, so dass für dieses Jahr keine Streubesitzbeteiligung vorliegt.
(Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C 284/09, BR-Drs. (B) 146/13 vom 1.3.2013; PM 39/2013 des Bundesrats vom 1.3.2013)
Für Unternehmer: Meistergründungsprämie ist steuerpflichtig (25.04.2013)
Für Unternehmer
Meistergründungsprämie ist steuerpflichtig
Die Oberfinanzdirektion Münster hat aktuell zu der Frage Stellung genommen, wie die Meistergründungsprämie NRW ertragsteuerlicheinzuordnen ist.
Zum Hintergrund: Bei der Meistergründungsprämie NRW handelt es sich um einen Zuschuss in Höhe von 7.500 EUR, der Handwerksmeistern/innen unter gewissen Voraussetzungen u. a. für die Neugründung eines Unternehmens oder den Erwerb von Anteilen an bestehenden Kapitalgesellschaften zur Existenzgründung gewährt wird.
Bei der ertragsteuerlichen Behandlung dieses Zuschusses unterscheidet die Oberfinanzdirektion Münster wie folgt:
• Zuschüsse, die zur Gründung eines Einzelunternehmens gewährt werden, stehen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit. Sie stellen steuerpflichtige Einnahmen aus dieser Tätigkeit dar.
• Dient der Zuschuss dazu, die Neugründung oder den Erwerb von Anteilen an einer bestehenden Kapitalgesellschaft zu finanzieren, mindert der Zuschuss die Anschaffungskosten, da er mit der Gründung oder dem Erwerb der Beteiligung verknüpft ist. Dies kann dazu führen, dass sich ein steuerpflichtiger Gewinn aus einer späteren Beteiligungsveräußerung um den Zuschuss erhöht.
(OFD Münster, Verfügung vom 21.2.2013, AZ. S 2121-26-St 12-33, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 130906; Meistergründungsprämie NRW, RdErl. D. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr, Az. III B 3 – 71 – 65 vom 30.9.2011)
Einkommensteuer: Unfallkosten steuerlich geltend machen (02.04.2013)
Unfallkosten steuerlich geltend machen
Auch nach Einführung der Entfernungspauschale sind Unfallkosten, die auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte entstanden sind, als Werbungskosten absetzbar.
Der Unfall darf nicht grob fahrlässig verursacht worden sein, wie z. B. durch Alkoholgenuss. Absetzbar sind die Reparaturkosten, die selbst getragen wurden. Wird der Pkw nicht repariert und ist bereits acht Jahre alt, sieht es mit dem Abzug der Aufwendungen anders aus: steuerlich wirksam ist nur der Buchwert des Fahrzeuges, der allerdings bei acht Jahren bereits bei null liegt. Um den absetzbaren Buchwert des Wagens zu bestimmen, muss demnach der Kaufpreis des Fahrzeugs auf acht Jahre verteilt werden.
(Quelle: Informationsbrief b.b.h. / Ausgabe 03.2013)
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2013 (07.03.2013)
Buchführung und Bilanzierung
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2013
Mit dem BMF-Schreiben vom 14.12.2012 hat die Finanzverwaltung die neuen Sachentnahmewerte für 2013 bekannt gegeben.
Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden damit den Unternehmer von der Einzelaufzeichnungspflicht. Für Gast- und Speisewirtschaften mit Abgabe von kalten Speisen beträgt der Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer zum ermäßigten Steuersatz 1.107 EUR und zum vollen Steuersatz 929 EUR. Gibt die Gast- und Speisewirtschaft kalte und warme Speisen ab, erhöht sich der Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer auf 1.527 EUR zum ermäßigten Steuersatz und zum vollen Steuersatz auf 1.667 EUR.
Hinweis: Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
(Quelle: Infobrief b.b.h. / Ausgabe 02.2013)
Elektronische Übermitllung - Übergangsfrist (21.02.2013)
Die Finanzverwaltung hat sich nun doch entschlossen, für die zertifizierte Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnsteueranmeldungen, Anträgen auf Dauerfristverlängerungen und Anmeldungen von Sondervorauszahlungen eine Übergangsfrist zu gewähren.
Übergangsweise können die Anmeldungen und Anträge trotz Verpflichtung ab dem 01.01.2013 auch ohne Zertifikat versendet werden. Nach Aussage der Finanzverwaltung endet diese Überganszeit am 31.08.2013. Es wird dennoch empfohlen, nicht zu lange mit der Registrierung zu warten und das erforderliche Zertifikat im ElsterOnline-Portal zu beantragen.
Hinweis: Auch das Bundeszentralamt für Steuern weist darauf hin, dass zwar zusammenfassende Meldungen ab dem 01.01.2013 authentifiziert übermittelt werden müssen. Auch hier wird aber für eine Übergangszeit bis zum 31.08.2013 eine Übermittlung ohne Authentifizierung über den Formularserver www.formulare-bfinv.de zugelassen.
(Quelle: Infobrief b.b.h. / Ausgabe 02.2013)
Keine Pauschalsteuer bei Aufmerksamkeiten an Kunden (18.01.2013)
Sachzuwendungen: Keine Pauschalsteuer bei Aufmerksamkeiten an Kunden
Bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer kann das Unternehmen die Einkommensteuer pauschal mit 30 %(zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen.
Aufmerksamkeiten, deren Wert 40 EUR nicht übersteigen, sind nicht in die Pauschalierung einzubeziehen. Nach einer bundesweiten abgestimmten Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt gilt diese Erleichterung nicht nur für Zuwendungen an Arbeitnehmer, sondern nun auch an Dritte.
Hinweis: Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen im Wert von maximal 40 EUR (brutto), die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes) zugewendet werden. Typische Beispiele sind Blumen, ein Buch oder eine CD.
Weiterführende Hinweise: Nach der Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt ist allerdings eine analoge Anwendung der Sachbezugsfreigrenze (44 EUR im Monat) bei Zuwendungen an Dritte weiterhin nicht zulässig. Zu der Frage, ob eine Pauschalsteuer auch auf Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer im Wert zwischen 10 EUR und 35 EUR abzuführen ist, ist derzeit ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig.
OFD Frankfurt, Verfügung vom 10.10.2012, Az. S 2297b A-1 St222 unter www.iww.de, Abruf-Nr. 123841; DStV, Informationen vom 06.12.2012, anhängiges BFH-Verfahren unter Az. VI R 52/11.
(Quelle: Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung /im Februar 2013)
Umsatzsteuer : Gelangensbestätigung ab Juli 2013 (10.01.2013)
Gelangensbestätigung ab Juli 2013 Die Finanzverwaltung hat zwischenzeitlich die neuen Regelungen zur sogenannten Gelangensbestätigung im Entwurf herausgegeben.
So soll der Nachweis über das Gelangen des Gegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet auch mit anderen Belegen anerkannt werden, z. B. Frachtbrief, Speditionsbescheinigung, Tracking-Protokoll des Kurierdienstes, Empfangsbescheinigung bei Postsendungen. Die Finanzverwaltung räumt ein Wahlrecht ein, nachdem die Steuerbefreiung nach dem 31.12.2011 und vor dem 01.07.2013 entweder mit den Belegen nach der alten Rechtslage oder auch nach der neuen Vorgabe nachgewiesen werden kann.
(Quelle: Informationsbrief b.b.h. / Ausgabe 12.2012)